Image illustrative

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischen oder kantonalen Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

Anspruchskonkurrenz:
a) der erwerbstätigen Person;
b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; 
c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Wenn beide Elternteile/Anspruchsberechtigten erwerbstätig sind, werden die Familienzulagen an die Person gezahlt, die gemäss dem Anspruchsrecht Vorrang hat. Wenn der zweite Elternteil in einem anderen Kanton arbeitet, in dem die gesetzlich vorgesehenen Familienzulagen höher sind, hat er Anspruch auf die Zahlung der Differenz.

Zu erfüllende Voraussetzungen

Um Anspruch auf Zulagen zu haben, müssen Sie eine Beziehung zum Kind haben: 

Sie müssen ein Erziehungsberechtigter sein (Kindschaftsverhältnis gemäss Zivilgesetzbuch
Sie müssen mit dem Kind Ihres Ehepartners zusammenleben
Sie müssen ein Kind unentgeltlich aufnehmen und für dessen Unterhalt und Erziehung sorgen
Sie müssen überwiegend für den Unterhalt Ihrer Geschwister oder Enkelkinder aufkommen

Die Kinder des Lebenspartners geben keinen Anspruch auf Kinderzulagen.

Im Wallis wird den Patchwork-Familien eine Zusatzzulage ab dem dritten Kind gewährt, berücksichtigt werden alle Kinder die an derselben Adresse wohnhaft sind. Dieser Antrag kann einmal pro Jahr gestellt werden, wobei eine Wohnsitzbestätigung für jedes Familienmitglied beizufügen ist, die frühestens im Dezember des laufenden Jahres ausgestellt wurde.

Meldepflicht

Alle Änderungen des Vertrags oder der persönlichen Situation (Änderung des Zivilstands, Umzug in einen anderen Kanton usw.), die sich auf den Anspruch auf Familienzulagen auswirken können, müssen uns umgehend mitgeteilt werden.

Auszahlung der Familienzulagen

Die Angestellten erhalten die Familienzulagen, in der Regel, über ihren Arbeitgeber zusammen mit ihrem Lohn.

Die Personalabteilung Ihres Unternehmens ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit Ihren Familienzulagen und kümmert sich um den Austausch mit unserer Kasse.

Arten von Familienzulagen 

Geburts- oder Adoptionszulage 
Die Mutter muss in den neun Monaten vor der Geburt des Kindes ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, ausser bei einer Frühgeburt (OAFam Art. 2). Die Zulage wird für jedes lebend geborene Kind oder nach einer Schwangerschaft von mindestens 23 Wochen gezahlt. Sie wird einmalig ausbezahlt und kann nicht für Kinder wohnhaft im Ausland ausgerichtet werden.

Die Geburtszulage sowie die Familienzulage für den Monat der Geburt, bei einem totgeborenen Kind werden gegen Einreichung des Familienausweises oder der Geburtsurkunde ausbezahlt.

Kinderzulage
Sie wird ab dem Geburtsmonat bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig, wird die Zulage bis zum 20. Lebensjahr gezahlt.

Ausbildungszulage
Die Ausbildungszulage ist eine monatliche Leistung, die ab dem Monat nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Ende der Ausbildung, spätestens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, gewährt wird.

Zusatzzulage ab dem 3. Kind
Die Zulagen ab dem dritten Kind werden den jüngsten Kindern entsprechend der Anzahl der Kinder gewährt, für die ein und derselbe Leistungsempfänger Anspruch auf Zulagen hat. Dies gilt sowohl für die vorrangigen als auch für die Differenzzulagen.

Ausbildungszulagen Bewilligungskriterien   Weitere Informationen finden Sie unter den Links in der Rubrik Gesetzgebungen

Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen ohne Unterbrechung dauern und der Student muss mindestens 20 Stunden pro Woche dafür aufwenden.


Falls der Studierende einer Nebentätigkeit nachgeht, darf sein Bruttoeinkommen im Jahr 2026 CHF 2'520.-/Monat oder CHF 30'240.-/Jahr (≤ 2024 = CHF 2'450.- oder CHF 29'400.-) nicht überschreiten, um Anspruch auf Ausbildungszulagen zu haben. Das Gehalt wird nur dann auf das Jahr hochgerechnet, wenn der Student das ganze Kalenderjahr über in Ausbildung ist.

Praktikum
Das Praktikum muss mindestens 4 Wochen dauern und darf ein Jahr nicht überschreiten (es sei denn, dies ist eine Anforderung der Schule). Das Einkommen darf CHF 2'520.- brutto pro Monat oder CHF 30'240.- pro Jahr nicht überschreiten. Ein Praktikum, das nach einer Ausbildung absolviert wird, ohne dass eine Wiederaufnahme des Studiums beabsichtigt ist, ist nicht gültig.

Sprachaufenthalt
Au-pairs in einer fremdsprachigen Region oder Jugendliche, die dort einen Sprachkurs absolvieren, gelten als in der beruflichen Ausbildung, sofern der Kurs mindestens 4 Unterrichtsstunden (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche umfasst.

Militärdienst / Ferien
Die Ausbildung gilt während Ferien oder anderen üblichen unterrichtsfreien Zeiten von maximal vier Monaten nicht als unterbrochen, sofern das Studium unmittelbar danach wieder aufgenommen wird.

Wer zwischen zwei Ausbildungsphasen Militär- oder Zivildienst leistet, kann nur dann als in Ausbildung betrachtet werden, wenn die Unterbrechung aus dienstlichen Gründen nicht länger als 5 Monate dauert und seine Ausbildung unmittelbar danach wieder aufnimmt

IV-Rente oder Taggeld zu Gunsten des Kindes

Wenn Ihr Kind eine IV-Rente oder ein Taggeld bezieht, müssen Sie uns eine Kopie des IV-Entscheids zukommen lassen.

Krankheitsbedingte Abwesenheit des Kindes 

Wenn Ihr Kind krankheitsbedingt abwesend ist und sein Studium aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen muss, müssen Sie uns sein ärztliches Attest zukommen lassen.

Im Ausland wohnhafte Kinder

Die Zulagen werden nur ausgerichtet, wenn zwischen dem Ausland und der Schweiz ein Abkommen besteht, insbesondere mit den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA. Der Anspruch besteht in erster Linie im Wohnsitzland der Kinder. Eine Differenzzahlung oder eine vollständige Zulage (wenn im Wohnsitzland der Kinder kein Anspruch besteht) wird gegen Vorlage einer Bescheinigung über die Zahlung oder Nichtzahlung der Kasse des Wohnsitzlandes gewährt.